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CH-SO
§ 22 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Verfahrensvorschriften
Verfahren und Rechtsmittel
§ 22 ADO Mittelschulen · Verfahrensvorschriften
1. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970.
2. Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme sind die Erziehungsberechtigten beziehungsweise der mündige Schüler oder die mündige Schülerin anzuhören. Bei Dringlichkeit kann die vorgängige Anhörung unterbleiben (§ 23 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz).
3. Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann eine Disziplinarmassnahme sofort in Kraft gesetzt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden (§ 36 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegesetz). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist zu begründen.