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§ 21 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Androhung des Ausschlusses von der Schule (Ultimatum)

Verfahren und Rechtsmittel
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§ 21 ADO Mittelschulen · Androhung des Ausschlusses von der Schule (Ultimatum)

1. Die Androhung des Ausschlusses (Ultimatum) ist notwendige Voraussetzung für den endgültigen Ausschluss von der Schule.

2. Die Androhung des Ausschlusses kann unterbleiben, wenn das Verbleiben der Schülerin oder des Schülers im Unterricht aufgrund der Umstände nicht mehr zumutbar ist.

3. Die Androhung des Ausschlusses ist den Erziehungsberechtigten beziehungsweise dem mündigen Schüler oder der mündigen Schülerin anzuzeigen.

4. Die Androhung des Ausschlusses wird gleichzeitig mit der Eröffnung dem Departement schriftlich mitgeteilt und ins nächste Zeugnis eingetragen.

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