414.481
CH-SO
§ 20 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Strafanzeige
Massnahmen
§ 20 ADO Mittelschulen · Strafanzeige
1. Kommt bei einem Disziplinarverstoss der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, kann die Schulleitung gegen den Schüler oder die Schülerin eine Strafanzeige einreichen.