Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.481 CH-SO

§ 20 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Strafanzeige

Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 ADO Mittelschulen · Strafanzeige

1. Kommt bei einem Disziplinarverstoss der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, kann die Schulleitung gegen den Schüler oder die Schülerin eine Strafanzeige einreichen.

← § 19 ADO Mittelschulen Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Zweck § 21 ADO Mittelschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →