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§ 2 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 2 ADO Mittelschulen · Geltungsbereich

1. Diese Absenzen- und Disziplinarordnung gilt für die kantonalen Mittelschulen einschliesslich der von ihnen geführten Sekundarschulen P und Vorbereitungskurse auf eine Tertiärausbildung, soweit nachfolgend keine abweichenden Bestimmungen aufgeführt sind.

2. Für Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P gelten die §§ 8, 9, 13, 14 und 23. Im Übrigen richten sich die Absenzen und Dispensationen sowie die Disziplinarmassnahmen nach der Volksschulgesetzgebung.

3. Für Kursteilnehmende der Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen gelten die §§ 13 und 14. Im Übrigen richten sich der Besuch des Unterrichts und die Massnahmen bei Pflichtverletzungen nach den §§ 8 und 9 der Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) vom 22. Oktober 2008.

4. Für Kursteilnehmende des Vorkurses für die Pädagogische Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz (PH FHNW) gelten die §§ 13 und 14. Im Übrigen gelten die Vorgaben der Schulleitung in Absprache mit der PH FHNW.

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