414.481
CH-SO
§ 18 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Massnahmen der Schulleitung
Massnahmen
§ 18 ADO Mittelschulen · Massnahmen der Schulleitung
1. Die Schulleitung kann gegenüber Schülerinnen und Schülern folgende Massnahmen anordnen
a) befristeter Ausschluss vom Unterricht und von schulischen Veranstaltungen bis höchstens 7 Tage;
b) Androhung des Ausschlusses von der Schule (Ultimatum).