Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.481 CH-SO

§ 18 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Massnahmen der Schulleitung

Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 ADO Mittelschulen · Massnahmen der Schulleitung

1. Die Schulleitung kann gegenüber Schülerinnen und Schülern folgende Massnahmen anordnen

a) befristeter Ausschluss vom Unterricht und von schulischen Veranstaltungen bis höchstens 7 Tage;

b) Androhung des Ausschlusses von der Schule (Ultimatum).

← § 17 ADO Mittelschulen Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Zweck § 19 ADO Mittelschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →