414.481
CH-SO
§ 17 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Massnahmen der Konrektorin oder des Konrektors
Massnahmen
§ 17 ADO Mittelschulen · Massnahmen der Konrektorin oder des Konrektors
1. Der Konrektor oder die Konrektorin kann gegenüber Schülerinnen und Schülern folgende Massnahmen ergreifen
a) schriftlicher Verweis;
b) zusätzliche Hausarbeit;
c) zusätzliche Arbeit in der Schule;
d) Busse bis zu 100 Franken;
e) Zeugniseintrag wegen mangelhaften Betragens;
f) Androhung des Ausschlusses von der Schule (Ultimatum).