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414.481 CH-SO

§ 17 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Massnahmen der Konrektorin oder des Konrektors

Massnahmen
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§ 17 ADO Mittelschulen · Massnahmen der Konrektorin oder des Konrektors

1. Der Konrektor oder die Konrektorin kann gegenüber Schülerinnen und Schülern folgende Massnahmen ergreifen

a) schriftlicher Verweis;

b) zusätzliche Hausarbeit;

c) zusätzliche Arbeit in der Schule;

d) Busse bis zu 100 Franken;

e) Zeugniseintrag wegen mangelhaften Betragens;

f) Androhung des Ausschlusses von der Schule (Ultimatum).

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