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§ 16 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Massnahmen der Lehrperson

Massnahmen
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§ 16 ADO Mittelschulen · Massnahmen der Lehrperson

1. Die Lehrperson kann gegenüber Schülerinnen und Schülern folgende Massnahmen ergreifen

a) mündliche oder schriftliche Ermahnung;

b) Ausschluss aus der Unterrichtsstunde;

c) zusätzliche Hausarbeit;

d) zusätzliche Arbeit in der Schule;

e) zeitlich befristete Wegnahme von Objekten, die dem Schüler oder der Schülerin gehören;

f) Zeugniseintrag wegen mangelhaften Betragens im betreffenden Fach.

2. Die Lehrperson kann gegen Schüler und Schülerinnen, die sich bei Leistungserhebungen unlauter verhalten, einen angemessenen Notenabzug vornehmen oder die Arbeit zurückweisen.

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