414.481
CH-SO
§ 16 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Massnahmen der Lehrperson
Massnahmen
§ 16 ADO Mittelschulen · Massnahmen der Lehrperson
1. Die Lehrperson kann gegenüber Schülerinnen und Schülern folgende Massnahmen ergreifen
a) mündliche oder schriftliche Ermahnung;
b) Ausschluss aus der Unterrichtsstunde;
c) zusätzliche Hausarbeit;
d) zusätzliche Arbeit in der Schule;
e) zeitlich befristete Wegnahme von Objekten, die dem Schüler oder der Schülerin gehören;
f) Zeugniseintrag wegen mangelhaften Betragens im betreffenden Fach.
2. Die Lehrperson kann gegen Schüler und Schülerinnen, die sich bei Leistungserhebungen unlauter verhalten, einen angemessenen Notenabzug vornehmen oder die Arbeit zurückweisen.