414.481
CH-SO
§ 15 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Disziplinarmassnahmen
Massnahmen
§ 15 ADO Mittelschulen · Disziplinarmassnahmen
1. Gegen Schüler und Schülerinnen, die gegen Bestimmungen dieser Absenzen- und Disziplinarordnung oder gegen die Hausordnung verstossen oder deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.
2. Die Disziplinarmassnahmen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen.