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§ 15 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Disziplinarmassnahmen

Massnahmen
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§ 15 ADO Mittelschulen · Disziplinarmassnahmen

1. Gegen Schüler und Schülerinnen, die gegen Bestimmungen dieser Absenzen- und Disziplinarordnung oder gegen die Hausordnung verstossen oder deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.

2. Die Disziplinarmassnahmen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen.

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