§ 14 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Verhalten in der Schulgemeinschaft
§ 14 ADO Mittelschulen · Verhalten in der Schulgemeinschaft
1. Nicht erlaubt sind insbesondere
a) physische und psychische Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung;
b) öffentliche Herabsetzung von Angehörigen und Gästen der Schule;
c) mutwillige Sachbeschädigungen;
d) missbräuchliche Nutzung oder unerlaubte Verwendung von Informations- und Kommunikationsmitteln der Schule;
e) Aufnahme, Speicherung und Publikation von Bild und Ton ohne ausdrückliche Genehmigung der betroffenen Personen;
f) unlauteres Verhalten bei Prüfungen und anderen Leistungsnachweisen;
g) Rauchen auf dem Schulareal;
h) Verbreitung und Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen während einer Unterrichtsveranstaltung sowie auf dem gesamten Schulareal.
2. Die Schulleitung kann Ausnahmen vom Rauch- und Alkoholverbot zulassen.