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414.481 CH-SO

§ 11 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Unentschuldigte Absenzen

Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen
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§ 11 ADO Mittelschulen · Unentschuldigte Absenzen

1. Absenzen, für welche weder eine rechtzeitig vorgewiesene und als begründet anerkannte Entschuldigung noch eine Dispensation vorliegt, gelten als unentschuldigt.

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