414.481
CH-SO
§ 11 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Unentschuldigte Absenzen
Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen
§ 11 ADO Mittelschulen · Unentschuldigte Absenzen
1. Absenzen, für welche weder eine rechtzeitig vorgewiesene und als begründet anerkannte Entschuldigung noch eine Dispensation vorliegt, gelten als unentschuldigt.