414.481
CH-SO
§ 10 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Jokerhalbtage
Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen
§ 10 ADO Mittelschulen · Jokerhalbtage
1. Schüler und Schülerinnen können dem Unterricht an vier Halbtagen pro Schuljahr ohne Angabe von Gründen fernbleiben (Jokerhalbtage).
2. Die Erziehungsberechtigten oder der mündige Schüler beziehungsweise die mündige Schülerin teilen den Bezug von Jokerhalbtagen vorgängig mit.
3. Nicht bezogene Jokerhalbtage verfallen am Ende des Schuljahres.
4. Die Schulleitung kann den Bezug von Jokerhalbtagen an besonderen Schulanlässen wie Besuchstagen oder Sporttagen untersagen.