Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.481 CH-SO

Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) - Zweck

23 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Allgemeines

1. Diese Absenzen- und Disziplinarordnung dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs und dem Erhalt einer für das erfolgreiche Lernen förderlichen Schulgemeinschaft. Sie bezweckt insbesondere den regelmässigen Schulbesuch sowie kooperatives, wertschätzendes und rücksichtsvolles Verhalten.

Allgemeines

1. Diese Absenzen- und Disziplinarordnung gilt für die kantonalen Mittelschulen einschliesslich der von ihnen geführten Sekundarschulen P und Vorbereitungskurse auf eine Tertiärausbildung, soweit nachfolgend keine abweichenden Bestimmungen aufgeführt sind.

2. Für Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P gelten die §§ 8, 9, 13, 14 und 23. Im Übrigen richten sich die Absenzen und Dispensationen sowie die Disziplinarmassnahmen nach der Volksschulgesetzgebung.

3. Für Kursteilnehmende der Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen gelten die §§ 13 und 14. Im Übrigen richten sich der Besuch des Unterrichts und die Massnahmen bei Pflichtverletzungen nach den §§ 8 und 9 der Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) vom 22. Oktober 2008.

4. Für Kursteilnehmende des Vorkurses für die Pädagogische Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz (PH FHNW) gelten die §§ 13 und 14. Im Übrigen gelten die Vorgaben der Schulleitung in Absprache mit der PH FHNW.

Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen

1. Als Absenz gilt jedes Fernbleiben von einer Unterrichtslektion mit Präsenzpflicht, einer Prüfung oder Nachprüfung oder einer anderen obligatorischen Veranstaltung der Schule.

2. Absenzen sind entschuldigungspflichtig.

3. Die Schulen führen eine elektronische Absenzenkontrolle.

4. Schüler und Schülerinnen, die innerhalb eines Schuljahres mehr als 150 entschuldigt oder unentschuldigt versäumte Lektionen aufweisen, können nicht in die nächsthöhere Klasse eintreten beziehungsweise werden nicht zu den Abschlussprüfungen zugelassen. Über Sonderfälle entscheidet die Schulleitung.

Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen

1. Verspätungen werden in der elektronischen Absenzenkontrolle erfasst.

2. Liegen triftige Gründe vor, beispielsweise eine Zugsverspätung, wird die Verspätung unter Angabe des Grundes entschuldigt. Für den korrekten Eintrag beziehungsweise die Entschuldigung ist der Schüler beziehungsweise die Schülerin verantwortlich.

3. Bei wiederholter selbstverschuldeter Unpünktlichkeit können die Schulen Massnahmen gemäss den §§ 16 und 17 ergreifen.

Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen

1. Versäumte angekündigte Prüfungen, Nachprüfungen und andere Leistungsnachweise, für die eine rechtzeitig vorgewiesene und als begründet anerkannte Entschuldigung vorliegt, müssen grundsätzlich nachgeholt werden. Die Fachlehrperson bestimmt den Termin, die Art und den Inhalt der Nachprüfung.

2. Jeder unentschuldigt versäumte angekündigte Leistungsnachweis wird mit der Note 1 bewertet.

Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen

1. Als begründete Absenzen gelten insbesondere

a) Krankheit und Unfall;

b) Bezug von Jokerhalbtagen;

c) Teilnahme an ausserschulischen Anlässen im Rahmen der Talentförderung oder als Vertretung der Schule;

d) Erfüllung gesetzlicher Pflichten und Erfüllung von Aufgaben in Ausübung eines öffentlichen Amtes;

e) Todesfälle und andere ausserordentliche Ereignisse im persönlichen Umfeld der Schüler oder Schülerinnen;

f) andere wichtige, von der Schulleitung anerkannte Gründe.

Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen

1. Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Absenz länger als 3 Tage, hat der Schüler beziehungsweise die Schülerin spätestens am vierten Tag die Schule zu benachrichtigen.

Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen

1. Die Entschuldigung enthält die Angabe des Grundes und ist von den Erziehungsberechtigten oder vom mündigen Schüler beziehungsweise von der mündigen Schülerin zu unterzeichnen.

2. Der Schüler beziehungsweise die Schülerin weist die Entschuldigung spätestens zwei Wochen nach der Rückkehr zur Schule vor.

3. In Absprache mit der Klassenlehrperson kann die Fachlehrperson bei krankheits- oder unfallbedingten Absenzen ein Arztzeugnis verlangen. Kann der Schüler beziehungsweise die Schülerin das verlangte Arztzeugnis nicht beibringen, gilt die Absenz als unentschuldigt.

Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen

1. Dispensationsgesuche sind frühzeitig vor dem betreffenden Termin bei der Schule einzureichen.

2. Das Gesuch enthält die Angabe des Grundes und ist von den Erziehungsberechtigten beziehungsweise vom mündigen Schüler oder von der mündigen Schülerin zu unterzeichnen.

Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen

1. Schüler und Schülerinnen können dem Unterricht an vier Halbtagen pro Schuljahr ohne Angabe von Gründen fernbleiben (Jokerhalbtage).

2. Die Erziehungsberechtigten oder der mündige Schüler beziehungsweise die mündige Schülerin teilen den Bezug von Jokerhalbtagen vorgängig mit.

3. Nicht bezogene Jokerhalbtage verfallen am Ende des Schuljahres.

4. Die Schulleitung kann den Bezug von Jokerhalbtagen an besonderen Schulanlässen wie Besuchstagen oder Sporttagen untersagen.

Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen

1. Absenzen, für welche weder eine rechtzeitig vorgewiesene und als begründet anerkannte Entschuldigung noch eine Dispensation vorliegt, gelten als unentschuldigt.

Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen

1. Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.

Verhaltensregeln

1. Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu gehören insbesondere

a) Verstösse gegen die Hausordnung und gegen schulinterne Anordnungen;

b) Nichtbefolgen von Anweisungen der Schulleitung, der Lehrpersonen und anderer von der Schulleitung beauftragter Personen;

c) Stören des Unterrichts und von schulischen Veranstaltungen.

Verhaltensregeln

1. Nicht erlaubt sind insbesondere

a) physische und psychische Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung;

b) öffentliche Herabsetzung von Angehörigen und Gästen der Schule;

c) mutwillige Sachbeschädigungen;

d) missbräuchliche Nutzung oder unerlaubte Verwendung von Informations- und Kommunikationsmitteln der Schule;

e) Aufnahme, Speicherung und Publikation von Bild und Ton ohne ausdrückliche Genehmigung der betroffenen Personen;

f) unlauteres Verhalten bei Prüfungen und anderen Leistungsnachweisen;

g) Rauchen auf dem Schulareal;

h) Verbreitung und Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen während einer Unterrichtsveranstaltung sowie auf dem gesamten Schulareal.

2. Die Schulleitung kann Ausnahmen vom Rauch- und Alkoholverbot zulassen.

Massnahmen

1. Gegen Schüler und Schülerinnen, die gegen Bestimmungen dieser Absenzen- und Disziplinarordnung oder gegen die Hausordnung verstossen oder deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.

2. Die Disziplinarmassnahmen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen.

Massnahmen

1. Die Lehrperson kann gegenüber Schülerinnen und Schülern folgende Massnahmen ergreifen

a) mündliche oder schriftliche Ermahnung;

b) Ausschluss aus der Unterrichtsstunde;

c) zusätzliche Hausarbeit;

d) zusätzliche Arbeit in der Schule;

e) zeitlich befristete Wegnahme von Objekten, die dem Schüler oder der Schülerin gehören;

f) Zeugniseintrag wegen mangelhaften Betragens im betreffenden Fach.

2. Die Lehrperson kann gegen Schüler und Schülerinnen, die sich bei Leistungserhebungen unlauter verhalten, einen angemessenen Notenabzug vornehmen oder die Arbeit zurückweisen.

Massnahmen

1. Der Konrektor oder die Konrektorin kann gegenüber Schülerinnen und Schülern folgende Massnahmen ergreifen

a) schriftlicher Verweis;

b) zusätzliche Hausarbeit;

c) zusätzliche Arbeit in der Schule;

d) Busse bis zu 100 Franken;

e) Zeugniseintrag wegen mangelhaften Betragens;

f) Androhung des Ausschlusses von der Schule (Ultimatum).

Massnahmen

1. Die Schulleitung kann gegenüber Schülerinnen und Schülern folgende Massnahmen anordnen

a) befristeter Ausschluss vom Unterricht und von schulischen Veranstaltungen bis höchstens 7 Tage;

b) Androhung des Ausschlusses von der Schule (Ultimatum).

Massnahmen

1. Auf Antrag der Schulleitung kann das Departement den endgültigen Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von der Schule anordnen.

Massnahmen

1. Kommt bei einem Disziplinarverstoss der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, kann die Schulleitung gegen den Schüler oder die Schülerin eine Strafanzeige einreichen.

Verfahren und Rechtsmittel

1. Die Androhung des Ausschlusses (Ultimatum) ist notwendige Voraussetzung für den endgültigen Ausschluss von der Schule.

2. Die Androhung des Ausschlusses kann unterbleiben, wenn das Verbleiben der Schülerin oder des Schülers im Unterricht aufgrund der Umstände nicht mehr zumutbar ist.

3. Die Androhung des Ausschlusses ist den Erziehungsberechtigten beziehungsweise dem mündigen Schüler oder der mündigen Schülerin anzuzeigen.

4. Die Androhung des Ausschlusses wird gleichzeitig mit der Eröffnung dem Departement schriftlich mitgeteilt und ins nächste Zeugnis eingetragen.

Verfahren und Rechtsmittel

1. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970.

2. Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme sind die Erziehungsberechtigten beziehungsweise der mündige Schüler oder die mündige Schülerin anzuhören. Bei Dringlichkeit kann die vorgängige Anhörung unterbleiben (§ 23 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz).

3. Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann eine Disziplinarmassnahme sofort in Kraft gesetzt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden (§ 36 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegesetz). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist zu begründen.

Verfahren und Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen gestützt auf die vorliegende Absenzen- und Disziplinarordnung kann innerhalb von 10 Tagen beim Departement Beschwerde eingereicht werden.

2. Entscheide des Departements können innerhalb von 10 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →