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§ 8 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Prüfungsaufgaben

Maturitätsprüfungen
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§ 8 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Prüfungsaufgaben

1. Die Fachlehrpersonen erarbeiten die schriftlichen Prüfungsaufgaben und unterbreiten sie der zuständigen Ressortleitung der Maturitätskommission rechtzeitig zur Genehmigung.

2. Die mündlichen und mündlich-praktischen Prüfungsaufgaben werden in der Regel von den unterrichtenden Fachlehrpersonen erarbeitet und unter Beizug von Fachexperten und Fachexpertinnen durchgeführt.

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