414.472
CH-SO
§ 8 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Prüfungsaufgaben
Maturitätsprüfungen
§ 8 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Prüfungsaufgaben
1. Die Fachlehrpersonen erarbeiten die schriftlichen Prüfungsaufgaben und unterbreiten sie der zuständigen Ressortleitung der Maturitätskommission rechtzeitig zur Genehmigung.
2. Die mündlichen und mündlich-praktischen Prüfungsaufgaben werden in der Regel von den unterrichtenden Fachlehrpersonen erarbeitet und unter Beizug von Fachexperten und Fachexpertinnen durchgeführt.