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§ 6 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Massgebende Leistungen für die Maturität

Maturitätsprüfungen
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§ 6 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Massgebende Leistungen für die Maturität

1. Für das Bestehen der Maturität entscheiden die Leistungen in

a) den zehn Grundlagenfächern;

b) dem gewählten Schwerpunktfach;

c) dem gewählten Ergänzungsfach;

d) der Maturaarbeit.

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