414.472
CH-SO
§ 5 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Verhinderung
Organisatorisches
§ 5 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Verhinderung
1. Schüler und Schülerinnen, die wegen Krankheit oder Unfall eine Prüfung nicht ablegen können, haben ein Arztzeugnis vorzulegen und werden zu einer Nachprüfung aufgeboten. Nachträgliche Krankmeldungen werden nicht berücksichtigt.
2. Die Schüler und Schülerinnen sind vor Beginn der Prüfung über diese Bestimmung schriftlich in Kenntnis zu setzen.