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§ 4 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Information über das Prüfungsverfahren

Organisatorisches
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§ 4 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Information über das Prüfungsverfahren

1. Die Fachlehrperson orientiert die Schüler und Schülerinnen spätestens zwei Monate vor einer Prüfung über das Prüfungsverfahren.

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