Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.472 CH-SO

§ 24 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Übergangsbestimmung

1. Die §§ 2, 7, 9 und 11 in der Fassung vom 1. Juli 2013 gelten im Schuljahr 2018/2019 noch für die vierten Klassen des Gymnasiums.

2. Die §§ 2, 7, 9 und 11 in der Fassung vom 1. Juli 2013 gelten im Schuljahr 2019/2020 noch für Schüler und Schülerinnen, die das letzte Schuljahr wiederholen müssen (§ 22), und für Schüler und Schülerinnen, die eine Nachprüfung absolvieren (§ 23).

← § 23 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen Organisation

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →