414.472
CH-SO
§ 24 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Übergangsbestimmung
Übergangsbestimmungen
§ 24 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Übergangsbestimmung
1. Die §§ 2, 7, 9 und 11 in der Fassung vom 1. Juli 2013 gelten im Schuljahr 2018/2019 noch für die vierten Klassen des Gymnasiums.
2. Die §§ 2, 7, 9 und 11 in der Fassung vom 1. Juli 2013 gelten im Schuljahr 2019/2020 noch für Schüler und Schülerinnen, die das letzte Schuljahr wiederholen müssen (§ 22), und für Schüler und Schülerinnen, die eine Nachprüfung absolvieren (§ 23).