414.472
CH-SO
§ 23 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Erfahrungsnoten und Maturitätsarbeit bei Repetition des letzten Schuljahres
Bestehen oder Nichtbestehen
§ 23 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Erfahrungsnoten und Maturitätsarbeit bei Repetition des letzten Schuljahres
1. Die Erfahrungsnoten in den Fächern Deutsch, Französisch oder Italienisch, Italienisch oder Französisch oder Englisch oder Latein, Mathematik, Physik und Geschichte sowie die Erfahrungsnoten im Schwerpunktfach stützen sich ausschliesslich auf das Repetitionsjahr.
2. ...
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4. Eine weitere Maturitätsarbeit kann verfasst werden, sofern die erste ungenügend war.
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