414.472
CH-SO
§ 21 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Maturitätsausweis
Bestehen oder Nichtbestehen
§ 21 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Maturitätsausweis
1. Form und Inhalt des Maturitätsausweises richten sich nach Artikel 20 der Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV).
2. Zusätzlich im Maturitätsausweis aufgeführt wird das Thema der Maturaarbeit.
3. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers werden vollständig absolvierte fakultative Kurse im Maturitätsausweis eingetragen.