Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.472 CH-SO

§ 21 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Maturitätsausweis

Bestehen oder Nichtbestehen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Maturitätsausweis

1. Form und Inhalt des Maturitätsausweises richten sich nach Artikel 20 der Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV).

2. Zusätzlich im Maturitätsausweis aufgeführt wird das Thema der Maturaarbeit.

3. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers werden vollständig absolvierte fakultative Kurse im Maturitätsausweis eingetragen.

← § 20 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen Organisation § 22 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →