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§ 20 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Entscheid

Bestehen oder Nichtbestehen
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§ 20 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Entscheid

1. Das zuständige Konrektorat verfügt den Entscheid der Maturitätskommission über Bestehen oder Nichtbestehen der Maturitätsprüfung in deren Namen.

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