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§ 19 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Unregelmässigkeiten und Verweigern der Leistung

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§ 19 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Unregelmässigkeiten und Verweigern der Leistung

1. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft oder sich weigert, eine verlangte bewertbare Prüfungsleistung zu erbringen, hat die Maturitätsprüfung nicht bestanden.

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