414.472
CH-SO
§ 19 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Unregelmässigkeiten und Verweigern der Leistung
Bestehen oder Nichtbestehen
§ 19 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Unregelmässigkeiten und Verweigern der Leistung
1. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft oder sich weigert, eine verlangte bewertbare Prüfungsleistung zu erbringen, hat die Maturitätsprüfung nicht bestanden.