414.472
CH-SO
§ 18 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Bestehen der Maturitätsprüfung
Bestehen oder Nichtbestehen
§ 18 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Bestehen der Maturitätsprüfung
1. Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den zwölf Maturitätsfächern und der Maturaarbeit
a) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden; und
b) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.