Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.472 CH-SO

§ 18 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Bestehen der Maturitätsprüfung

Bestehen oder Nichtbestehen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Bestehen der Maturitätsprüfung

1. Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den zwölf Maturitätsfächern und der Maturaarbeit

a) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden; und

b) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.

← § 17 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen Organisation § 19 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →