Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.472 CH-SO

§ 17 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Berechnen der Maturitätsnoten

Bewerten und Berechnen der Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Berechnen der Maturitätsnoten

1. Die Maturitätsnote in Fächern mit Prüfung entspricht dem auf halbe und ganze Noten gerundeten arithmetischen Mittel aus Prüfungsnote und Erfahrungsnote. Liegt es genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, so wird aufgerundet.

2. In Fächern, in denen keine Prüfung abgelegt wird, entsprechen die Maturitätsnoten den Erfahrungsnoten.

← § 16 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen Organisation § 18 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →