Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.472 CH-SO

§ 16 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Berechnen der Prüfungsnoten

Bewerten und Berechnen der Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Berechnen der Prüfungsnoten

1. Die Noten der schriftlichen, der mündlichen und der mündlich-praktischen Prüfungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste.

2. Die Prüfungsnote eines Fachs entspricht dem arithmetischen Mittel der Noten der schriftlichen und der mündlichen oder der mündlich-praktischen Prüfung. Die Note wird nicht gerundet.

3. Wird nur schriftlich oder mündlich geprüft, zählt die Note als Prüfungsnote.

← § 15 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen Organisation § 17 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →