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§ 15 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Bewerten der mündlichen und der mündlich-praktischen Prüfungsleistungen

Bewerten und Berechnen der Leistungen
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§ 15 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Bewerten der mündlichen und der mündlich-praktischen Prüfungsleistungen

1. In allen Fällen, bei denen sich Fachlehrperson und Fachexperte oder Fachexpertin über die Bewertung bei den mündlichen und mündlich-praktischen Prüfungen nicht einigen können, entscheidet der Fachexperte oder die Fachexpertin.

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