414.472
CH-SO
§ 15 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Bewerten der mündlichen und der mündlich-praktischen Prüfungsleistungen
Bewerten und Berechnen der Leistungen
§ 15 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Bewerten der mündlichen und der mündlich-praktischen Prüfungsleistungen
1. In allen Fällen, bei denen sich Fachlehrperson und Fachexperte oder Fachexpertin über die Bewertung bei den mündlichen und mündlich-praktischen Prüfungen nicht einigen können, entscheidet der Fachexperte oder die Fachexpertin.