414.472
CH-SO
§ 14 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Bewerten der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Bewerten und Berechnen der Leistungen
§ 14 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Bewerten der schriftlichen Prüfungsarbeiten
1. Die Fachlehrpersonen korrigieren und bewerten die Prüfungsarbeiten. Sie sind verantwortlich für eine einheitliche Korrektur und Bewertung im Team.
2. Die Schulleitung entscheidet im Bedarfsfall über die Zweitkorrektur durch Fachexperten oder Fachexpertinnen.