414.472
CH-SO
§ 13 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Erfahrungsnoten
Bewerten und Berechnen der Leistungen
§ 13 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Erfahrungsnoten
1. Die Erfahrungsnoten werden wie folgt berechnet
a) In den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach und im Ergänzungsfach zählt die letzte Zeugnisnote als Erfahrungsnote.
b) Im Grundlagenfach Musik entspricht die Erfahrungsnote dem auf halbe und ganze Noten gerundeten arithmetischen Mittel aus der letzten Zeugnisnote im Fach Musik und der Note im Instrumentalunterricht.
c) Im Schwerpunktfach Musik entspricht die Erfahrungsnote dem arithmetischen Mittel aus der letzten Zeugnisnote im Fach Musik und der Note im Instrumentalunterricht.
2. Für die Ermittlung der Erfahrungsnoten von Schülerinnen und Schülern, welche im Verlauf des dritten Ausbildungsjahres aus einer anderen Schule übertreten, kann die Schulleitung eine Sonderregelung treffen.