Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.472 CH-SO

§ 12 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Maturitätsnoten

Bewerten und Berechnen der Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Maturitätsnoten

1. Für die Maturitätsnoten zählen die Erfahrungsnoten und die Prüfungsnoten.

2. Die Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und deren Präsentation bewertet.

← § 11 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen Organisation § 13 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →