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CH-SO
§ 12 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Maturitätsnoten
Bewerten und Berechnen der Leistungen
§ 12 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Maturitätsnoten
1. Für die Maturitätsnoten zählen die Erfahrungsnoten und die Prüfungsnoten.
2. Die Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und deren Präsentation bewertet.