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CH-SO
§ 10 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen - Mündliche Prüfungen
Maturitätsprüfungen
§ 10 Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen · Mündliche Prüfungen
1. Die mündliche Prüfung dauert pro Schüler oder Schülerin 15 Minuten.
2. Die erlaubten Hilfsmittel werden von den Fachschaften in Absprache mit der Schulleitung festgelegt.
3. Der Fachexperte oder die Fachexpertin hält den Verlauf der mündlichen Prüfung schriftlich fest.