Organisation
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
1. Die Schulleitung ist für die Gesamtorganisation der Maturitätsprüfungen zuständig.
1. Die Maturitätsprüfungen finden vor den Sommerferien des letzten Schuljahres statt.
2. ...
1. Zur Maturitätsprüfung wird zugelassen, wer die Schule mindestens während des letzten Jahres besucht und eine Maturaarbeit verfasst hat.
2. Wer zweimal eine Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Maturitätsprüfung zugelassen.
1. Die Fachlehrperson orientiert die Schüler und Schülerinnen spätestens zwei Monate vor einer Prüfung über das Prüfungsverfahren.
1. Schüler und Schülerinnen, die wegen Krankheit oder Unfall eine Prüfung nicht ablegen können, haben ein Arztzeugnis vorzulegen und werden zu einer Nachprüfung aufgeboten. Nachträgliche Krankmeldungen werden nicht berücksichtigt.
2. Die Schüler und Schülerinnen sind vor Beginn der Prüfung über diese Bestimmung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
1. Für das Bestehen der Maturität entscheiden die Leistungen in
a) den zehn Grundlagenfächern;
b) dem gewählten Schwerpunktfach;
c) dem gewählten Ergänzungsfach;
d) der Maturaarbeit.
1. Die Grundlagenfächer werden wie folgt geprüft
a)* Deutsch (Erstsprache): schriftlich und mündlich;
b) Französisch oder Italienisch (zweite Landessprache): schriftlich;
c)* zweite Landessprache oder dritte Sprache: mündlich; die Schüler und Schülerinnen können das Prüfungsfach wählen;
d) Mathematik: schriftlich und mündlich;
e)* Geschichte oder Physik: schriftlich; die Schüler und Schülerinnen können das Prüfungsfach wählen.
f)* ...
g)* ...
2. Das Schwerpunktfach wird schriftlich und mündlich geprüft. Die Schwerpunktfächer Bildnerisches Gestalten und Musik werden schriftlich und mündlich-praktisch geprüft.
3. ...
4. ...
1. Die Fachlehrpersonen erarbeiten die schriftlichen Prüfungsaufgaben und unterbreiten sie der zuständigen Ressortleitung der Maturitätskommission rechtzeitig zur Genehmigung.
2. Die mündlichen und mündlich-praktischen Prüfungsaufgaben werden in der Regel von den unterrichtenden Fachlehrpersonen erarbeitet und unter Beizug von Fachexperten und Fachexpertinnen durchgeführt.
1. Die schriftlichen Prüfungen dauern im Grundlagenfach Deutsch vier Stunden, in den Grundlagenfächern Geschichte und Physik sowie im Schwerpunktfach Bildnerisches Gestalten zwei Stunden. In allen übrigen Fächern dauern die schriftlichen Prüfungen drei Stunden.
2. Die erlaubten Hilfsmittel werden von der Mittelschulkonferenz in den kantonalen fachlichen Rahmenvorgaben festgelegt.
1. Die mündliche Prüfung dauert pro Schüler oder Schülerin 15 Minuten.
2. Die erlaubten Hilfsmittel werden von den Fachschaften in Absprache mit der Schulleitung festgelegt.
3. Der Fachexperte oder die Fachexpertin hält den Verlauf der mündlichen Prüfung schriftlich fest.
1. Im Schwerpunktfach Musik dauert die mündlich-praktische Prüfung 30 Minuten. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einem Instrumentalvortrag oder Sologesang.
2. Im Schwerpunktfach Bildnerisches Gestalten dauert die mündlich-praktische Prüfung sechs Stunden und die mündliche Prüfung 15 Minuten.
3. Der Fachexperte oder die Fachexpertin hält den Verlauf der mündlichen Prüfung sowie des Instrumentalvortrags oder Sologesangs beziehungsweise der Präsentation der Arbeiten schriftlich fest.
1. Für die Maturitätsnoten zählen die Erfahrungsnoten und die Prüfungsnoten.
2. Die Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und deren Präsentation bewertet.
1. Die Erfahrungsnoten werden wie folgt berechnet
a) In den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach und im Ergänzungsfach zählt die letzte Zeugnisnote als Erfahrungsnote.
b) Im Grundlagenfach Musik entspricht die Erfahrungsnote dem auf halbe und ganze Noten gerundeten arithmetischen Mittel aus der letzten Zeugnisnote im Fach Musik und der Note im Instrumentalunterricht.
c) Im Schwerpunktfach Musik entspricht die Erfahrungsnote dem arithmetischen Mittel aus der letzten Zeugnisnote im Fach Musik und der Note im Instrumentalunterricht.
2. Für die Ermittlung der Erfahrungsnoten von Schülerinnen und Schülern, welche im Verlauf des dritten Ausbildungsjahres aus einer anderen Schule übertreten, kann die Schulleitung eine Sonderregelung treffen.
1. Die Fachlehrpersonen korrigieren und bewerten die Prüfungsarbeiten. Sie sind verantwortlich für eine einheitliche Korrektur und Bewertung im Team.
2. Die Schulleitung entscheidet im Bedarfsfall über die Zweitkorrektur durch Fachexperten oder Fachexpertinnen.
1. In allen Fällen, bei denen sich Fachlehrperson und Fachexperte oder Fachexpertin über die Bewertung bei den mündlichen und mündlich-praktischen Prüfungen nicht einigen können, entscheidet der Fachexperte oder die Fachexpertin.
1. Die Noten der schriftlichen, der mündlichen und der mündlich-praktischen Prüfungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste.
2. Die Prüfungsnote eines Fachs entspricht dem arithmetischen Mittel der Noten der schriftlichen und der mündlichen oder der mündlich-praktischen Prüfung. Die Note wird nicht gerundet.
3. Wird nur schriftlich oder mündlich geprüft, zählt die Note als Prüfungsnote.
1. Die Maturitätsnote in Fächern mit Prüfung entspricht dem auf halbe und ganze Noten gerundeten arithmetischen Mittel aus Prüfungsnote und Erfahrungsnote. Liegt es genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, so wird aufgerundet.
2. In Fächern, in denen keine Prüfung abgelegt wird, entsprechen die Maturitätsnoten den Erfahrungsnoten.
1. Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den zwölf Maturitätsfächern und der Maturaarbeit
a) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden; und
b) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.
1. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft oder sich weigert, eine verlangte bewertbare Prüfungsleistung zu erbringen, hat die Maturitätsprüfung nicht bestanden.
1. Das zuständige Konrektorat verfügt den Entscheid der Maturitätskommission über Bestehen oder Nichtbestehen der Maturitätsprüfung in deren Namen.
1. Form und Inhalt des Maturitätsausweises richten sich nach Artikel 20 der Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV).
2. Zusätzlich im Maturitätsausweis aufgeführt wird das Thema der Maturaarbeit.
3. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers werden vollständig absolvierte fakultative Kurse im Maturitätsausweis eingetragen.
1. Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat oder von ihr ausgeschlossen worden ist, kann sie erst im folgenden Jahr wiederholen.
2. In diesem Fall ist das letzte Schuljahr zu wiederholen.
1. Die Erfahrungsnoten in den Fächern Deutsch, Französisch oder Italienisch, Italienisch oder Französisch oder Englisch oder Latein, Mathematik, Physik und Geschichte sowie die Erfahrungsnoten im Schwerpunktfach stützen sich ausschliesslich auf das Repetitionsjahr.
2. ...
3. ...
4. Eine weitere Maturitätsarbeit kann verfasst werden, sofern die erste ungenügend war.
5. ...
1. Die §§ 2, 7, 9 und 11 in der Fassung vom 1. Juli 2013 gelten im Schuljahr 2018/2019 noch für die vierten Klassen des Gymnasiums.
2. Die §§ 2, 7, 9 und 11 in der Fassung vom 1. Juli 2013 gelten im Schuljahr 2019/2020 noch für Schüler und Schülerinnen, die das letzte Schuljahr wiederholen müssen (§ 22), und für Schüler und Schülerinnen, die eine Nachprüfung absolvieren (§ 23).