§ 9 Reglement über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen) - Aufnahme in eine höhere Klasse
§ 9 Promotionsreglement Maturitätsschulen · Aufnahme in eine höhere Klasse
1. Jede Aufnahme in eine höhere Klasse erfolgt provisorisch für ein Semester. Für Nacharbeit in einzelnen Fächern kann den Schülern und Schülerinnen in besonderen Fällen eine längere Frist eingeräumt werden.
2. Schüler oder Schülerinnen einer auswärtigen eidgenössisch oder kantonal anerkannten Schule können in der Regel nur in die Klasse eintreten, in der sie ihre Studien fortsetzen können. Aufgrund der Vorkenntnisse der Schüler und Schülerinnen sind individuelle Regelungen durch die Schulleitung möglich.
3. Schüler und Schülerinnen, die in eine höhere Klasse eingetreten sind, werden definitiv aufgenommen, wenn sie am Ende des ersten Semesters die Bedingungen nach § 29 erfüllen. Erfüllen sie diese nicht, entscheidet die Klassenkonferenz, ob sie die Maturitätsschule verlassen müssen oder ob sie in eine untere Klasse zurückversetzt werden.