414.441.5
CH-SO
§ 4 Reglement über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen) - Zeitpunkt der Aufnahme
Aufnahme und Wechsel einzelner Fächer
§ 4 Promotionsreglement Maturitätsschulen · Zeitpunkt der Aufnahme
1. Neue Schüler und Schülerinnen werden in der Regel auf Beginn des Schuljahres aufgenommen.
2. Frist und Bedingungen für die Anmeldung werden jeweils im Amtsblatt und in den Tageszeitungen bekanntgegeben.
3. Während des Schuljahres werden Schüler und Schülerinnen nur aufgenommen, wenn besondere Gründe vorliegen.