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§ 35 Reglement über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen) - Besuch von Freifächern

Zeugnisse, Promotion und Entlassung
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§ 35 Promotionsreglement Maturitätsschulen · Besuch von Freifächern

1. Freifächer dürfen nur so lange besucht werden, als der Schüler oder die Schülerin darin mindestens die Note 4 erreicht. Die Klassenkonferenz kann Ausnahmen bewilligen. Wenn in den Promotionsfächern ungenügende Leistungen erbracht werden, kann die Klassenkonferenz die Teilnahme an Freifächern untersagen.

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