414.441.5
CH-SO
§ 35 Reglement über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen) - Besuch von Freifächern
Zeugnisse, Promotion und Entlassung
§ 35 Promotionsreglement Maturitätsschulen · Besuch von Freifächern
1. Freifächer dürfen nur so lange besucht werden, als der Schüler oder die Schülerin darin mindestens die Note 4 erreicht. Die Klassenkonferenz kann Ausnahmen bewilligen. Wenn in den Promotionsfächern ungenügende Leistungen erbracht werden, kann die Klassenkonferenz die Teilnahme an Freifächern untersagen.