414.441.5
CH-SO
§ 33 Reglement über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen) - Repetenten und Repetentinnen
Zeugnisse, Promotion und Entlassung
§ 33 Promotionsreglement Maturitätsschulen · Repetenten und Repetentinnen
1. Repetenten oder Repetentinnen müssen beim nächsten Zeugnistermin die Promotionsbedingungen erfüllen, andernfalls müssen sie die Schule verlassen. Zeugnisvermerk: tritt aus.
2. Es ist nur eine Repetition zulässig.
3. Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, kann innert zwei Jahren das letzte Schuljahr einmal repetieren. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn er oder sie schon vorher in der Maturitätsschule einmal repetiert hat.
4. Ist eine Repetition in einem fünfjährigen Maturitätslehrgang der Sonderklassen nicht möglich, erfolgt diese in einer regulären Klasse des vierjährigen Maturitätslehrgangs. Die Schulleitung regelt die Einzelheiten.