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§ 32 Reglement über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen) - Regelung für das Ende des 2. und 3. Schuljahres

Zeugnisse, Promotion und Entlassung
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§ 32 Promotionsreglement Maturitätsschulen · Regelung für das Ende des 2. und 3. Schuljahres

1. Am Ende des zweiten und des dritten Schuljahres müssen die Schüler oder Schülerinnen die Promotionsbedingungen erfüllen, andernfalls müssen sie repetieren. Zeugnisvermerk: zurückversetzt.

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