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414.441.5 CH-SO

§ 30 Reglement über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen) - Definitive Beförderung

Zeugnisse, Promotion und Entlassung
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§ 30 Promotionsreglement Maturitätsschulen · Definitive Beförderung

1. Schüler und Schülerinnen, die beim Zeugnistermin die Promotionsbedingungen erfüllen, werden definitiv befördert. Zeugnisvermerk: definitiv.

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