414.441.5
CH-SO
§ 29 Reglement über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen) - Promotionsbedingungen
Zeugnisse, Promotion und Entlassung
§ 29 Promotionsreglement Maturitätsschulen · Promotionsbedingungen
1. Für die Promotion müssen die Noten in den Promotionsfächern nach § 27 folgenden Bedingungen genügen
a) Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten darf nicht grösser sein als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.
b)* Die Summe der 5 tiefsten Noten muss mindestens 19 Punkte ergeben.
c) Die Summe aller Abweichungen von 4 nach unten darf höchstens 2,5 Punkte betragen.