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414.441.5 CH-SO

§ 29 Reglement über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen) - Promotionsbedingungen

Zeugnisse, Promotion und Entlassung
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§ 29 Promotionsreglement Maturitätsschulen · Promotionsbedingungen

1. Für die Promotion müssen die Noten in den Promotionsfächern nach § 27 folgenden Bedingungen genügen

a) Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten darf nicht grösser sein als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.

b)* Die Summe der 5 tiefsten Noten muss mindestens 19 Punkte ergeben.

c) Die Summe aller Abweichungen von 4 nach unten darf höchstens 2,5 Punkte betragen.

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