414.151.2
CH-SO
§ 8 Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen - Erlass
§ 8 Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen · Erlass
1. In Härtefällen kann die Schulleitung auf Gesuch hin die Kostenbeiträge und Gebühren ganz oder teilweise erlassen.