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414.151.2 CH-SO

§ 8 Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen - Erlass

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§ 8 Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen · Erlass

1. In Härtefällen kann die Schulleitung auf Gesuch hin die Kostenbeiträge und Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

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