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414.151.2 CH-SO

§ 6 Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen - Kosten für die Lehrmittel

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§ 6 Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen · Kosten für die Lehrmittel

1. Schüler und Schülerinnen tragen die Kosten für die Lehrmittel. Darunter fällt auch das Schulmaterial, das zum Gebrauch der Lehrmittel erforderlich ist.

2. Zu den Lehrmitteln gehören insbesondere

a) gedruckte und digitale Lehrmittel;

b) Schreibwaren, Hefte, Blöcke;

c) elektronische Arbeitsinstrumente mit der betriebs- und schulnotwendigen Software.

3. Während der obligatorischen Schulzeit werden die Lehrmittel kostenlos zur Verfügung gestellt oder abgegeben.

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