414.151.2
CH-SO
§ 4 Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen - Gebühren für Tätigkeiten der Schule
§ 4 Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen · Gebühren für Tätigkeiten der Schule
1. Für Tätigkeiten der Schule für Schüler und Schülerinnen können die Schulleitungen in ihren Hausordnungen angemessene Gebühren bis 200 Franken festlegen für
a) Duplikate von Zeugnissen und Ausweisen;
b) den Ersatz eines Absenzenbüchleins;
c) die Benützung von besonderen Einrichtungen (z.B. Kraftraum);
d) die Aufbewahrung und Auslösung von liegen gelassenen Gegenständen (z.B. Kleider, Schuhe, Schlüssel);
e) das Nichteinhalten von Ausleihfristen.