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414.151.2 CH-SO

§ 3 Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen - Gebühren für administrative Arbeiten (Einschreibegebühr)

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§ 3 Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen · Gebühren für administrative Arbeiten (Einschreibegebühr)

1. Für allgemeine administrative Arbeiten erheben die Mittelschulen eine jährliche Gebühr von 30 Franken (Einschreibegebühr).

2. Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P sind von der Bezahlung der Einschreibegebühr befreit.

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