414.151.2
CH-SO
§ 3 Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen - Gebühren für administrative Arbeiten (Einschreibegebühr)
§ 3 Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen · Gebühren für administrative Arbeiten (Einschreibegebühr)
1. Für allgemeine administrative Arbeiten erheben die Mittelschulen eine jährliche Gebühr von 30 Franken (Einschreibegebühr).
2. Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P sind von der Bezahlung der Einschreibegebühr befreit.