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414.151.2 CH-SO

§ 2 Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen - Schulgelder

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§ 2 Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen · Schulgelder

1. Schulgelder werden ausschliesslich von ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern erhoben.

2. Die Schulgelder richten sich nach dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007.

3. Schüler und Schülerinnen, deren Wohnsitzkanton das Schulgeld nicht übernimmt, haben zusammen mit der Anmeldung für eine Abteilung der Mittelschule eine schriftliche Erklärung ihrer Eltern einzureichen, dass diese bereit sind, das Schulgeld für den gesamten Lehrgang zu bezahlen.

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