414.134
FMS
CH-SO
§ 8 Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen - Information über das Prüfungsverfahren
Durchführung der Abschlussprüfungen
§ 8 Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule FMS · Information über das Prüfungsverfahren
1. Zu Beginn der Ausbildung und spätestens ein Jahr vor den Abschlussprüfungen orientiert die Leitung der Fachmittelschulen die Schüler und Schülerinnen über das Prüfungsverfahren.
2. Drei Monate vor den Abschlussprüfungen werden die Schüler und Schülerinnen über die von den Leitungen der Fachmittelschulen gewählte Prüfungsart im Berufsfeld (§ 7 Abs.1 Bst. d Ziff. 1 und 3) informiert.