§ 7 Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen - Prüfungsart
§ 7 Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule FMS · Prüfungsart
1. Geprüft wird
a) im Fach Deutsch schriftlich und mündlich;
b) im Fach Französisch schriftlich und mündlich;
bbis)* im Fach Englisch mündlich;
c)* im Fach Mathematik schriftlich;
d)* im Berufsfeld
1. Gesundheit: Biologie sowie Ethik / Philosophie: entweder schriftlich oder mündlich;
2. Pädagogik: Bildnerisches Gestalten und Kunst: mündlich-praktisch; Naturwissenschaftliche Phänomene: mündlich;
3. Soziale Arbeit: Wirtschaft und Recht sowie Psychologie: entweder schriftlich oder mündlich.
2. Die Leitungen der Fachmittelschulen bestimmen jährlich in gegenseitiger Absprache dieselbe Prüfungsart in den Fächern der Berufsfelder Gesundheit und Soziale Arbeit. In diesen Berufsfeldern wird immer ein Fach mündlich und ein Fach schriftlich geprüft.
3. Während der Ausbildung in der Fachmittelschule erworbene Sprachdiplome können die Prüfung in der entsprechenden Sprache ganz oder teilweise ersetzen. Das Departement für Bildung und Kultur regelt die Einzelheiten.