414.134
FMS
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen - Für den Abschluss zählende Fächer
Durchführung der Abschlussprüfungen
§ 5 Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule FMS · Für den Abschluss zählende Fächer
1. Für das Bestehen der Abschlussprüfung entscheiden die Leistungen in neun Fächern und der selbstständigen Arbeit
a) Deutsch;
b) Französisch;
c) Englisch;
d) Mathematik;
e)* Physik;
f) Geschichte;
g)* ...
h)* Musik;
i)* Für das Berufsfeld Gesundheit: Biologie sowie Ethik / Philosophie;
j)* Für das Berufsfeld Pädagogik: Bildnerisches Gestalten und Kunst sowie Naturwissenschaftliche Phänomene;
k)* Für das Berufsfeld Soziale Arbeit: Wirtschaft und Recht sowie Psychologie;
l)* selbstständige Arbeit mit engem Bezug zum gewählten Berufsfeld.
2. Die Leistungen in den Fächern gemäss Absatz 1 werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.