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414.134 FMS CH-SO

§ 5 Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen - Für den Abschluss zählende Fächer

Durchführung der Abschlussprüfungen
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§ 5 Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule FMS · Für den Abschluss zählende Fächer

1. Für das Bestehen der Abschlussprüfung entscheiden die Leistungen in neun Fächern und der selbstständigen Arbeit

a) Deutsch;

b) Französisch;

c) Englisch;

d) Mathematik;

e)* Physik;

f) Geschichte;

g)* ...

h)* Musik;

i)* Für das Berufsfeld Gesundheit: Biologie sowie Ethik / Philosophie;

j)* Für das Berufsfeld Pädagogik: Bildnerisches Gestalten und Kunst sowie Naturwissenschaftliche Phänomene;

k)* Für das Berufsfeld Soziale Arbeit: Wirtschaft und Recht sowie Psychologie;

l)* selbstständige Arbeit mit engem Bezug zum gewählten Berufsfeld.

2. Die Leistungen in den Fächern gemäss Absatz 1 werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

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