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414.134 FMS CH-SO

§ 4 Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen - Verhinderung

Durchführung der Abschlussprüfungen
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§ 4 Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule FMS · Verhinderung

1. Kandidaten und Kandidatinnen, die wegen Krankheit oder Unfall eine Prüfung nicht ablegen können, haben dies vor oder spätestens während der Prüfung zu melden und ein Arztzeugnis vorzulegen. Sie werden zu einer Nachprüfung aufgeboten. Nachträgliche Meldungen werden nicht berücksichtigt. Die Kandidaten und Kandidatinnen sind vor Beginn der Prüfung über diese Bestimmung in Kenntnis zu setzen.

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