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414.134 FMS CH-SO

§ 3 Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen - Zulassung

Durchführung der Abschlussprüfungen
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§ 3 Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule FMS · Zulassung

1. Zu den Prüfungen werden Schüler und Schülerinnen zugelassen, welche die Schule mindestens während des letzten Jahres besucht haben.

2. Schüler und Schülerinnen, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können diese einmal wiederholen, nachdem sie grundsätzlich den Unterricht des letzten Schuljahres noch einmal besucht haben. Über Dispensationen entscheidet die Schulleitung der Fachmittelschule.

3. Schüler und Schülerinnen können bei nicht bestandener Prüfung im Falle einer Wiederholung eine weitere selbstständige Arbeit mit engem Bezug zum gewählten Berufsfeld einreichen. Reichen sie keine weitere selbstständige Arbeit ein, zählt die Note der bereits eingereichten Arbeit.

4. Wer zweimal eine Abschlussprüfung der Fachmittelschule nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Abschlussprüfung der Fachmittelschule zugelassen.

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