Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.134 FMS CH-SO

§ 18 Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen - Entscheid

Durchführung der Abschlussprüfungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule FMS · Entscheid

1. Der Entscheid über die Erteilung des Fachmittelschulausweises wird von der Fachmittelschulkommission gefällt.

2. Nach der Sitzung eröffnet die Leitung der Fachmittelschule die Ergebnisse im Namen der Fachmittelschulkommission mit schriftlicher Rechtsmittelbelehrung.

3. Jeder Kandidat und jede Kandidatin hat das Recht, nach Abschluss der Prüfung die eigenen korrigierten Prüfungsarbeiten und die entsprechenden Noten einzusehen.

← § 17 Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule FMS Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen - Organisation § 20 Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule FMS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →