414.134
FMS
CH-SO
§ 18 Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen - Entscheid
Durchführung der Abschlussprüfungen
§ 18 Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule FMS · Entscheid
1. Der Entscheid über die Erteilung des Fachmittelschulausweises wird von der Fachmittelschulkommission gefällt.
2. Nach der Sitzung eröffnet die Leitung der Fachmittelschule die Ergebnisse im Namen der Fachmittelschulkommission mit schriftlicher Rechtsmittelbelehrung.
3. Jeder Kandidat und jede Kandidatin hat das Recht, nach Abschluss der Prüfung die eigenen korrigierten Prüfungsarbeiten und die entsprechenden Noten einzusehen.