414.134
FMS
CH-SO
§ 17 Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen - Nicht oder unlauter erbrachte Prüfungsleistung
Durchführung der Abschlussprüfungen
§ 17 Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule FMS · Nicht oder unlauter erbrachte Prüfungsleistung
1. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Abschlussprüfung der Fachmittelschule nicht bestanden.
2. Kandidaten und Kandidatinnen, die unbegründet einer Prüfung fernbleiben, haben die Abschlussprüfung der Fachmittelschule nicht bestanden.