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414.134 FMS CH-SO

§ 11 Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen - Mündlich-praktische Prüfungen

Durchführung der Abschlussprüfungen
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§ 11 Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule FMS · Mündlich-praktische Prüfungen

1. ...

2. Im Fach Bildnerisches Gestalten und Kunst umfasst die Prüfung einen praktischen Teil von vier Stunden und eine mündliche Präsentation der Arbeit von 15 Minuten.

3. Der Experte oder die Expertin hält den Verlauf der mündlichen Prüfung beziehungsweise der Präsentation schriftlich fest. Die Noten werden im Anschluss an die Prüfung von den Fachlehrpersonen und dem Experten oder der Expertin gemeinsam festgelegt.

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